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CampusSource · AGB und Lizenz.html

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Lizenz
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* Vorbemerkung <#vorb>
* Vertragsgegenstand <#vertrag>
* Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers <#sorgfalt>
* Lizenz <#lizenz>
* Schutzrechte Dritter <#schutz>
* Datenschutz <#daten>
* Schriftform <#schrift>
* Gerichtsstand <#gericht>
------------------------------------------------------------------------
Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch
Dritte zu den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL)
ermöglicht, die eine der bekanntesten Open Source-Lizenzen ist.
Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem
deutschen Recht genügt. So sind einige Passagen der GPL nach dem
deutschen Recht nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde
Allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der
GPL unter deutschem Recht vornimmt und ergänzt.
AllgemeineGeschäftsbedingungenfürdieNutzungder
CampusSource-Software
1. Vorbemerkung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die
FernUniversität in Hagen, diese wiederum vertreten durch die
CampusSource Geschäftsstelle bei der FernUniversität in Hagen,
Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen (im Folgenden "Lizenzgeber"
genannt) und dem Nutzer (im Folgenden "Lizenznehmer" genannt) der
CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public
License (siehe dazu Abschnitt 4 "Lizenz" <#lizenz>) Bestandteil des
zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrages.
Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im
Internet unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html
<http://www.gnu.org/copyleft/gpl.html>, eine deutsche Übersetzung unter
www.gnu.de/gpl-ger.html <http://www.gnu.de/gpl-ger.html>.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem
Server befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden
"Software" genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial.
Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung
<https://www.campussource.de/registrierung> die folgenden Leistungen an:
1. Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf
elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu
Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das
Softwareangebot zu verschaffen.
2. Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software
physikalisch downzuloaden.
3. Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 "Lizenz" <#lizenz>
näher bezeichneten Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer.
Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die
Inanspruchnahme der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen
unentgeltlich, schenkungsweise erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche durch die Nutzung des Angebots
entstandenen Kosten übernimmt.
*Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung
Dritten zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine
Kopie der Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die
Bearbeitung öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die
Quelle mitzuteilen.*
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten
Nebenpflichten stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen
Rechts dar und sind für den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand
des Vertrages sind irgendeine Form von Softwareinstallation,
Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit der Software.
Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für die
Software bereit gestellte Information oder Dokumentation kein
Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen,
wenden Sie sich an die CampusSource Geschäftsstelle.
Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit
einzustellen. Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die
Verpflichtungen beider Parteien hiervon unberührt, insbesondere
entfallen dadurch nicht die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der
Lizenznehmer das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch
nimmt.
3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig
aufzubewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer
haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht
entstehen.
4. Lizenz
Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der
GNU General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im
Sinne des Urheberrechts - mit der Software verknüpft und gelten auch
dann, wenn der Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General
Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter
www.gnu.org/copyleft/gpl.html <http://www.gnu.org/copyleft/gpl.html>,
eine deutsche Übersetzung unter www.gnu.de/gpl-ger.html
<http://www.gnu.de/gpl-ger.html>.
Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese
Lizenz gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die
Software verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der
bearbeiteten Software wieder unter die GPL stellen und den Quellcode
zugänglich machen, so dass auch andere von Ihrem Werk profitieren, wie
auch Sie von der erhaltenen Software profitiert haben. Auf diese Art und
Weise soll ein System von jedermann frei zugänglicher Software
geschaffen werden.
Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den
USA entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht
nicht wirksam sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden
als in den USA:
1. Die Formulierung "You may charge a fee for the physical act of
transferring a copy" in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht
so zu verstehen, dass nur eine angemessene, marktübliche
Gegenleistung für die Anfertigung einer Kopie verlangt werden darf.
Sofern eine das marktübliche überschreitende Gegenleistung für das
Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies neben einer
möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die kostenlose
Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und
der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag)
bei Mängeln auf Schadensersatz haftet.
2. Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das
"Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen" (AGBG) und sind nach deutschem Recht
unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden Bestimmungen des
Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers).
Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der
Lizenznehmer ist verpflichtet, die weiterführenden und präziseren
Bestimmungen der GPL zu beachten. Der Lizenznehmer wird darauf
hingewiesen, dass die GPL einige (auflösende) Bedingungen enthält, bei
deren Verletzung die dem Lizenznehmer übertragenen Nutzungsrechte
automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine weitere Nutzung des
Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung wird.
1. Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu
jedem Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt.
2. Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen
und weiter verbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein
entsprechender Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluss
veröffentlicht wird und dass alle die GPL betreffenden Hinweise
unverändert weitergegeben werden. Ein Entgelt darf nur für die
Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer Garantie genommen
werden. Näheres enthält § 1 GPL.
3. Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene
Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass
er einen auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen
anbringt, die Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den
Bedingungen der GPL verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm
bei interaktiver Nutzung einen Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres
regelt § 2 GPL.
4. Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als
Objectcode oder in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der
letzten beiden Abschnitte unter der Bedingung vervielfältigen und
verbreiten, dass er den Quelltext beifügt oder eine der in § 3 GPL
genannten Alternativen erfüllt. Näheres regelt § 3 GPL.
5. Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch
einen gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der
GPL widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der
Einhaltung der GPL. Näheres regelt § 7 GPL.
6. Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten
Staaten durch Patent- oder Urheberrecht eingeschränkt ist, kann der
Lizenznehmer bei der Verbreitung des Programms durch einen
entsprechenden Vermerk bestimmen, dass die Verbreitung des Programms
in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist. Näheres regelt § 8 GPL.
5. Schutzrechte Dritter
Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße
Gebrauch der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD
beeinträchtigt. Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der
Schutzrechte Dritter werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart:
1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im
Auftrag eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese
nach Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu
lassen.
2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.
3. Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder
andere Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den
Lizenzgeber unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen
Beschreibung der Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem
Lizenznehmer untersagt, andere natürliche oder juristische Personen
ohne schriftliches Einverständnis des Lizenzgebers zu informieren.
Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der
Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die
Verletzung entstandenen Schäden (einschließlich der Prozesskosten) zu
leisten. Ist die Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so
genügt es, wenn der Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden
durch die Verletzung entstanden ist. Den Lizenznehmer trifft die volle
Beweislast für das Gegenteil. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem
Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang mit der Verletzung einer der
obigen Nebenpflichten zu erteilen.
Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht
die Software anderer Hersteller gehört, mit der die
CampusSource-Software zusammen arbeiten kann oder die für den Betrieb
der CampusSource-Software notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z.
B. WWW-Server, Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und
Datenbankmanagementsysteme. Die Lizenzen für diese Software müssen vom
jeweiligen Hersteller separat erworben werden. Die GPL gilt für diese
Software in der Regel nicht.
6. Datenschutz
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung
<https://www.campussource.de/registrierung> angegebenen Daten die
einschlägigen landes- und bundesrechtlichen Datenschutzbestimmungen
einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im Download- und
Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet. Bitte beachten
Sie dazu unsere Datenschutzerklärung
<https://www.campussource.de/datenschutz>.
7. Schriftform
Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer
abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder
Aufhebung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen,
sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach
Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen
Gerichts möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der
deutschen Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit
des Amtsgerichtes bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5
"Schutzrechte Dritter" <#schutz> festgelegten Nebenpflichten des
Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend von Satz 3 ein beliebiges
international zuständiges Gericht anrufen.
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