diff --git a/CampusSource · AGB und Lizenz.html b/CampusSource · AGB und Lizenz.html
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+++ b/CampusSource · AGB und Lizenz.html
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+
+
+ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Lizenz
+
+------------------------------------------------------------------------
+
+ * Vorbemerkung <#vorb>
+ * Vertragsgegenstand <#vertrag>
+ * Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers <#sorgfalt>
+ * Lizenz <#lizenz>
+ * Schutzrechte Dritter <#schutz>
+ * Datenschutz <#daten>
+ * Schriftform <#schrift>
+ * Gerichtsstand <#gericht>
+
+------------------------------------------------------------------------
+
+Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch
+Dritte zu den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL)
+ermöglicht, die eine der bekanntesten Open Source-Lizenzen ist.
+
+Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem
+deutschen Recht genügt. So sind einige Passagen der GPL nach dem
+deutschen Recht nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde
+Allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der
+GPL unter deutschem Recht vornimmt und ergänzt.
+
+
+ Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der
+ CampusSource-Software
+
+
+ 1. Vorbemerkung
+
+Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen
+zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die
+FernUniversität in Hagen, diese wiederum vertreten durch die
+CampusSource Geschäftsstelle bei der FernUniversität in Hagen,
+Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen (im Folgenden "Lizenzgeber"
+genannt) und dem Nutzer (im Folgenden "Lizenznehmer" genannt) der
+CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public
+License (siehe dazu Abschnitt 4 "Lizenz" <#lizenz>) Bestandteil des
+zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrages.
+
+Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im
+Internet unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html
+, eine deutsche Übersetzung unter
+www.gnu.de/gpl-ger.html .
+
+
+ 2. Vertragsgegenstand
+
+Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem
+Server befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden
+"Software" genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial.
+
+Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung
+ die folgenden Leistungen an:
+
+ 1. Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf
+ elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu
+ Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das
+ Softwareangebot zu verschaffen.
+ 2. Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software
+ physikalisch downzuloaden.
+ 3. Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 "Lizenz" <#lizenz>
+ näher bezeichneten Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer.
+
+Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die
+Inanspruchnahme der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen
+unentgeltlich, schenkungsweise erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch
+nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche durch die Nutzung des Angebots
+entstandenen Kosten übernimmt.
+
+*Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung
+Dritten zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine
+Kopie der Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die
+Bearbeitung öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die
+Quelle mitzuteilen.*
+
+Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten
+Nebenpflichten stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen
+Rechts dar und sind für den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand
+des Vertrages sind irgendeine Form von Softwareinstallation,
+Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit der Software.
+Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für die
+Software bereit gestellte Information oder Dokumentation kein
+Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen,
+wenden Sie sich an die CampusSource Geschäftsstelle.
+
+Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit
+einzustellen. Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die
+Verpflichtungen beider Parteien hiervon unberührt, insbesondere
+entfallen dadurch nicht die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
+festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers.
+
+Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der
+Lizenznehmer das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch
+nimmt.
+
+
+ 3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers
+
+Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig
+aufzubewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer
+haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht
+entstehen.
+
+
+ 4. Lizenz
+
+Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der
+GNU General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im
+Sinne des Urheberrechts - mit der Software verknüpft und gelten auch
+dann, wenn der Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General
+Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter
+www.gnu.org/copyleft/gpl.html ,
+eine deutsche Übersetzung unter www.gnu.de/gpl-ger.html
+.
+
+Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese
+Lizenz gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die
+Software verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der
+bearbeiteten Software wieder unter die GPL stellen und den Quellcode
+zugänglich machen, so dass auch andere von Ihrem Werk profitieren, wie
+auch Sie von der erhaltenen Software profitiert haben. Auf diese Art und
+Weise soll ein System von jedermann frei zugänglicher Software
+geschaffen werden.
+
+Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den
+USA entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht
+nicht wirksam sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden
+als in den USA:
+
+ 1. Die Formulierung "You may charge a fee for the physical act of
+ transferring a copy" in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht
+ so zu verstehen, dass nur eine angemessene, marktübliche
+ Gegenleistung für die Anfertigung einer Kopie verlangt werden darf.
+ Sofern eine das marktübliche überschreitende Gegenleistung für das
+ Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies neben einer
+ möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die kostenlose
+ Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und
+ der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag)
+ bei Mängeln auf Schadensersatz haftet.
+ 2. Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das
+ "Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
+ Geschäftsbedingungen" (AGBG) und sind nach deutschem Recht
+ unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden Bestimmungen des
+ Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers).
+
+Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der
+Lizenznehmer ist verpflichtet, die weiterführenden und präziseren
+Bestimmungen der GPL zu beachten. Der Lizenznehmer wird darauf
+hingewiesen, dass die GPL einige (auflösende) Bedingungen enthält, bei
+deren Verletzung die dem Lizenznehmer übertragenen Nutzungsrechte
+automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine weitere Nutzung des
+Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung wird.
+
+ 1. Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu
+ jedem Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt.
+ 2. Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen
+ und weiter verbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein
+ entsprechender Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluss
+ veröffentlicht wird und dass alle die GPL betreffenden Hinweise
+ unverändert weitergegeben werden. Ein Entgelt darf nur für die
+ Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer Garantie genommen
+ werden. Näheres enthält § 1 GPL.
+ 3. Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene
+ Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass
+ er einen auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen
+ anbringt, die Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den
+ Bedingungen der GPL verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm
+ bei interaktiver Nutzung einen Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres
+ regelt § 2 GPL.
+ 4. Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als
+ Objectcode oder in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der
+ letzten beiden Abschnitte unter der Bedingung vervielfältigen und
+ verbreiten, dass er den Quelltext beifügt oder eine der in § 3 GPL
+ genannten Alternativen erfüllt. Näheres regelt § 3 GPL.
+ 5. Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch
+ einen gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der
+ GPL widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der
+ Einhaltung der GPL. Näheres regelt § 7 GPL.
+ 6. Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten
+ Staaten durch Patent- oder Urheberrecht eingeschränkt ist, kann der
+ Lizenznehmer bei der Verbreitung des Programms durch einen
+ entsprechenden Vermerk bestimmen, dass die Verbreitung des Programms
+ in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist. Näheres regelt § 8 GPL.
+
+
+ 5. Schutzrechte Dritter
+
+Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße
+Gebrauch der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD
+beeinträchtigt. Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der
+Schutzrechte Dritter werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart:
+
+ 1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im
+ Auftrag eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese
+ nach Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu
+ lassen.
+ 2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu
+ benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.
+ 3. Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder
+ andere Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den
+ Lizenzgeber unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen
+ Beschreibung der Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem
+ Lizenznehmer untersagt, andere natürliche oder juristische Personen
+ ohne schriftliches Einverständnis des Lizenzgebers zu informieren.
+
+Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der
+Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die
+Verletzung entstandenen Schäden (einschließlich der Prozesskosten) zu
+leisten. Ist die Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so
+genügt es, wenn der Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden
+durch die Verletzung entstanden ist. Den Lizenznehmer trifft die volle
+Beweislast für das Gegenteil. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem
+Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang mit der Verletzung einer der
+obigen Nebenpflichten zu erteilen.
+
+Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht
+die Software anderer Hersteller gehört, mit der die
+CampusSource-Software zusammen arbeiten kann oder die für den Betrieb
+der CampusSource-Software notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z.
+B. WWW-Server, Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und
+Datenbankmanagementsysteme. Die Lizenzen für diese Software müssen vom
+jeweiligen Hersteller separat erworben werden. Die GPL gilt für diese
+Software in der Regel nicht.
+
+
+ 6. Datenschutz
+
+Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung
+ angegebenen Daten die
+einschlägigen landes- und bundesrechtlichen Datenschutzbestimmungen
+einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im Download- und
+Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet. Bitte beachten
+Sie dazu unsere Datenschutzerklärung
+.
+
+
+ 7. Schriftform
+
+Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer
+abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder
+Aufhebung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
+
+
+ 8. Gerichtsstand
+
+Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen,
+sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des
+öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
+
+Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach
+Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen
+Gerichts möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der
+deutschen Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit
+des Amtsgerichtes bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5
+"Schutzrechte Dritter" <#schutz> festgelegten Nebenpflichten des
+Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend von Satz 3 ein beliebiges
+international zuständiges Gericht anrufen.
+
+© 2000 CampusSource ♦ Alle Rechte vorbehalten.
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+ ♦ letzte Änderung: 16.07.2018 ♦
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