Modul Qualitätssicherung
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CampusSource · AGB und Lizenz |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Lizenz |
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Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch Dritte zu |
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den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL) ermöglicht, die eine der |
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bekanntesten Opensource-Lizenzen ist. |
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Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem |
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deutschen Recht genügt. So sind einige Passagen der GPL nach dem deutschen Recht |
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nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde Allgemeine |
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Geschäftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der GPL unter deutschem |
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Recht vornimmt und ergänzt. |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die |
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Nutzung der Software der Initiative CampusSource |
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1. Vorbemerkung |
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem |
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Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die FernUniversität Hagen, diese |
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wiederum vertreten durch die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource bei der |
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FernUniversität Hagen, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen (im Folgenden |
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»Lizenzgeber« genannt) und dem Nutzer (im Folgenden »Lizenznehmer« genannt) der |
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CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public License (siehe |
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dazu Abschnitt 4 »Lizenz«) Bestandteil des zwischen dem Lizenzgeber und dem |
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Lizenznehmer geschlossenen Vertrages. |
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Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet |
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unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter |
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www.gnu.de/gpl-ger.html. |
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2. Vertragsgegenstand |
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Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem Server |
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befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden »Software« |
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genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial. |
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Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung die |
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folgenden Leistungen an: |
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Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf |
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elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu |
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Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das |
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Softwareangebot zu verschaffen. |
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Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software physikalisch |
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downzuloaden. |
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Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 »Lizenz« näher bezeichneten |
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Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer. |
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Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die Inanspruchnahme |
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der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen unentgeltlich, schenkungsweise |
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erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche |
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durch die Nutzung des Angebots entstandenen Kosten übernimmt. |
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Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung Dritten |
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zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine Kopie der |
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Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die Bearbeitung |
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öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die Quelle mitzuteilen. |
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Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten |
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stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar und sind für |
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den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand des Vertrages sind irgendeine |
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Form von Softwareinstallation, Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit |
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der Software. Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für |
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die Software bereitgestellte Information oder Dokumentation kein |
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Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen, wenden |
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Sie sich an die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource. |
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Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit einzustellen. |
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Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die Verpflichtungen beider |
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Parteien hiervon unberührt, insbesondere entfallen dadurch nicht die in diesen |
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers. |
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lizenznehmer |
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das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch nimmt. |
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3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers |
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Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig aufzubewahren und |
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Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden, |
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die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen. |
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4. Lizenz |
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Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der GNU |
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General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im Sinne des |
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Urheberrechts - mit der Software verknüpft und gelten auch dann, wenn der |
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Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General Public License (im |
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Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter |
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www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter |
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www.gnu.de/gpl-ger.html. |
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Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese Lizenz |
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gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die Software |
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verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der bearbeiteten Software |
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wieder unter die GPL stellen und den Quellcode zugänglich machen, so dass auch |
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andere von Ihrem Werk profitieren, wie auch Sie von der erhaltenen Software |
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profitiert haben. Auf diese Art und Weise soll ein System von jedermann frei |
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zugänglicher Software geschaffen werden. |
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Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den USA |
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entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht nicht wirksam |
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sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden als in den USA: |
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Die Formulierung »You may charge a fee for the physical act of transferring a |
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copy« in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht so zu verstehen, dass |
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nur eine angemessene, marktübliche Gegenleistung für die Anfertigung einer |
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Kopie verlangt werden darf. Sofern eine das marktübliche überschreitende |
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Gegenleistung für das Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies |
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neben einer möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die |
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kostenlose Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und |
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der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag) bei Mängeln |
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auf Schadensersatz haftet. |
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Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das »Gesetz |
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zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen« (AGBG) und sind |
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nach deutschem Recht unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden |
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Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers). |
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Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der Lizenznehmer ist |
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verpflichtet, die weiterführenden und präziseren Bestimmungen der GPL zu |
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beachten. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die GPL einige |
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(auflösende) Bedingungen enthält, bei deren Verletzung die dem Lizenznehmer |
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übertragenen Nutzungsrechte automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine |
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weitere Nutzung des Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung |
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wird. |
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Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu jedem |
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Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt. |
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Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen und |
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weiterverbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein entsprechender |
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Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluß veröffentlicht wird und dass |
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alle die GPL betreffenden Hinweise unverändert weitergegeben werden. Ein |
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Entgelt darf nur für die Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer |
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Garantie genommen werden. Näheres enthält § 1 GPL. |
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Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene |
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Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er einen |
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auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen anbringt, die |
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Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den Bedingungen der GPL |
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verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm bei interaktiver Nutzung einen |
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Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres regelt § 2 GPL. |
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Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als Objectcode oder |
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in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der letzten beiden Abschnitte |
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unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er den Quelltext |
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beifügt oder eine der in § 3 GPL genannten Alternativen erfüllt. Näheres |
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regelt § 3 GPL. |
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Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch einen |
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gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der GPL |
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widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung der |
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GPL. Näheres regelt § 7 GPL. |
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Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten |
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durch Patent- oder Urheberrecht eingeschränkt ist, kann der Lizenznehmer bei |
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der Verbreitung des Programms durch einen entsprechenden Vermerk bestimmen, |
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dass die Verbreitung des Programms in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist. |
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Näheres regelt § 8 GPL. |
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5. Schutzrechte Dritter |
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Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße Gebrauch |
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der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD beeinträchtigt. |
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Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der Schutzrechte Dritter |
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werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart: |
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Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im Auftrag |
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eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese nach |
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Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. |
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Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu |
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benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. |
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Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder andere |
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Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber |
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unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen Beschreibung der |
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Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, andere |
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natürliche oder juristische Personen ohne schriftliches Einverständnis des |
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Lizenzgebers zu informieren. |
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Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der |
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Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die Verletzung |
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entstandenen Schäden (einschließlich der Prozeßkosten) zu leisten. Ist die |
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Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so genügt es, wenn der |
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Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden durch die Verletzung entstanden |
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ist. Den Lizenznehmer trifft die volle Beweislast für das Gegenteil. Der |
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Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang |
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mit der Verletzung einer der obigen Nebenpflichten zu erteilen. |
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Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht die |
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Software anderer Hersteller gehört, mit der die CampusSource-Software |
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zusammenarbeiten kann oder die für den Betrieb der CampusSource-Software |
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notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z. B. WWW-Server, |
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Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und Datenbankmanagementsysteme. Die |
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Lizenzen für diese Software müssen vom jeweiligen Hersteller separat erworben |
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werden. Die GPL gilt für diese Software in der Regel nicht. |
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6. Datenschutz |
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Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung |
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angegebenen Daten die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen |
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Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im |
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Download- und Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet. |
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7. Schriftform |
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Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer |
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abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder Aufhebung |
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dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform. |
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8. Gerichtsstand |
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen, sofern der |
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Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein |
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öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. |
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Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach |
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Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts |
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möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der deutschen |
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Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit des Amtsgerichtes |
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bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5 »Schutzrechte Dritter« |
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festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend |
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von Satz 3 ein beliebiges international zuständiges Gericht anrufen. |
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© 2000 CampusSource Alle Rechte vorbehalten |
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