Modul Qualitätssicherung
http://www.superx-projekt.de/doku/qa_modul/index.htm
You can not select more than 25 topics
Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
249 lines
12 KiB
249 lines
12 KiB
3 years ago
|
CampusSource · AGB und Lizenz
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Lizenz
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch Dritte zu
|
||
|
den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL) ermöglicht, die eine der
|
||
|
bekanntesten Opensource-Lizenzen ist.
|
||
|
Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem
|
||
|
deutschen Recht genügt. So sind einige Passagen der GPL nach dem deutschen Recht
|
||
|
nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde Allgemeine
|
||
|
Geschäftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der GPL unter deutschem
|
||
|
Recht vornimmt und ergänzt.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
|
||
|
Nutzung der Software der Initiative CampusSource
|
||
|
|
||
|
|
||
|
1. Vorbemerkung
|
||
|
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem
|
||
|
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die FernUniversität Hagen, diese
|
||
|
wiederum vertreten durch die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource bei der
|
||
|
FernUniversität Hagen, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen (im Folgenden
|
||
|
»Lizenzgeber« genannt) und dem Nutzer (im Folgenden »Lizenznehmer« genannt) der
|
||
|
CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public License (siehe
|
||
|
dazu Abschnitt 4 »Lizenz«) Bestandteil des zwischen dem Lizenzgeber und dem
|
||
|
Lizenznehmer geschlossenen Vertrages.
|
||
|
Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet
|
||
|
unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter
|
||
|
www.gnu.de/gpl-ger.html.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
2. Vertragsgegenstand
|
||
|
Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem Server
|
||
|
befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden »Software«
|
||
|
genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial.
|
||
|
Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung die
|
||
|
folgenden Leistungen an:
|
||
|
Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf
|
||
|
elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu
|
||
|
Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das
|
||
|
Softwareangebot zu verschaffen.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software physikalisch
|
||
|
downzuloaden.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 »Lizenz« näher bezeichneten
|
||
|
Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die Inanspruchnahme
|
||
|
der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen unentgeltlich, schenkungsweise
|
||
|
erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche
|
||
|
durch die Nutzung des Angebots entstandenen Kosten übernimmt.
|
||
|
Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung Dritten
|
||
|
zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine Kopie der
|
||
|
Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die Bearbeitung
|
||
|
öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die Quelle mitzuteilen.
|
||
|
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten
|
||
|
stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar und sind für
|
||
|
den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand des Vertrages sind irgendeine
|
||
|
Form von Softwareinstallation, Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit
|
||
|
der Software. Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für
|
||
|
die Software bereitgestellte Information oder Dokumentation kein
|
||
|
Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen, wenden
|
||
|
Sie sich an die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource.
|
||
|
Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit einzustellen.
|
||
|
Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die Verpflichtungen beider
|
||
|
Parteien hiervon unberührt, insbesondere entfallen dadurch nicht die in diesen
|
||
|
Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers.
|
||
|
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lizenznehmer
|
||
|
das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch nimmt.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers
|
||
|
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig aufzubewahren und
|
||
|
Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden,
|
||
|
die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
4. Lizenz
|
||
|
Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der GNU
|
||
|
General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im Sinne des
|
||
|
Urheberrechts - mit der Software verknüpft und gelten auch dann, wenn der
|
||
|
Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General Public License (im
|
||
|
Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter
|
||
|
www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter
|
||
|
www.gnu.de/gpl-ger.html.
|
||
|
Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese Lizenz
|
||
|
gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die Software
|
||
|
verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der bearbeiteten Software
|
||
|
wieder unter die GPL stellen und den Quellcode zugänglich machen, so dass auch
|
||
|
andere von Ihrem Werk profitieren, wie auch Sie von der erhaltenen Software
|
||
|
profitiert haben. Auf diese Art und Weise soll ein System von jedermann frei
|
||
|
zugänglicher Software geschaffen werden.
|
||
|
Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den USA
|
||
|
entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht nicht wirksam
|
||
|
sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden als in den USA:
|
||
|
Die Formulierung »You may charge a fee for the physical act of transferring a
|
||
|
copy« in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht so zu verstehen, dass
|
||
|
nur eine angemessene, marktübliche Gegenleistung für die Anfertigung einer
|
||
|
Kopie verlangt werden darf. Sofern eine das marktübliche überschreitende
|
||
|
Gegenleistung für das Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies
|
||
|
neben einer möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die
|
||
|
kostenlose Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und
|
||
|
der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag) bei Mängeln
|
||
|
auf Schadensersatz haftet.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das »Gesetz
|
||
|
zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen« (AGBG) und sind
|
||
|
nach deutschem Recht unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden
|
||
|
Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers).
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der Lizenznehmer ist
|
||
|
verpflichtet, die weiterführenden und präziseren Bestimmungen der GPL zu
|
||
|
beachten. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die GPL einige
|
||
|
(auflösende) Bedingungen enthält, bei deren Verletzung die dem Lizenznehmer
|
||
|
übertragenen Nutzungsrechte automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine
|
||
|
weitere Nutzung des Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung
|
||
|
wird.
|
||
|
Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu jedem
|
||
|
Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen und
|
||
|
weiterverbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein entsprechender
|
||
|
Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluß veröffentlicht wird und dass
|
||
|
alle die GPL betreffenden Hinweise unverändert weitergegeben werden. Ein
|
||
|
Entgelt darf nur für die Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer
|
||
|
Garantie genommen werden. Näheres enthält § 1 GPL.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene
|
||
|
Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er einen
|
||
|
auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen anbringt, die
|
||
|
Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den Bedingungen der GPL
|
||
|
verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm bei interaktiver Nutzung einen
|
||
|
Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres regelt § 2 GPL.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als Objectcode oder
|
||
|
in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der letzten beiden Abschnitte
|
||
|
unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er den Quelltext
|
||
|
beifügt oder eine der in § 3 GPL genannten Alternativen erfüllt. Näheres
|
||
|
regelt § 3 GPL.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch einen
|
||
|
gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der GPL
|
||
|
widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung der
|
||
|
GPL. Näheres regelt § 7 GPL.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten
|
||
|
durch Patent- oder Urheberrecht eingeschränkt ist, kann der Lizenznehmer bei
|
||
|
der Verbreitung des Programms durch einen entsprechenden Vermerk bestimmen,
|
||
|
dass die Verbreitung des Programms in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist.
|
||
|
Näheres regelt § 8 GPL.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
5. Schutzrechte Dritter
|
||
|
Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße Gebrauch
|
||
|
der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD beeinträchtigt.
|
||
|
Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der Schutzrechte Dritter
|
||
|
werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart:
|
||
|
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im Auftrag
|
||
|
eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese nach
|
||
|
Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu
|
||
|
benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder andere
|
||
|
Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber
|
||
|
unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen Beschreibung der
|
||
|
Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, andere
|
||
|
natürliche oder juristische Personen ohne schriftliches Einverständnis des
|
||
|
Lizenzgebers zu informieren.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der
|
||
|
Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die Verletzung
|
||
|
entstandenen Schäden (einschließlich der Prozeßkosten) zu leisten. Ist die
|
||
|
Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so genügt es, wenn der
|
||
|
Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden durch die Verletzung entstanden
|
||
|
ist. Den Lizenznehmer trifft die volle Beweislast für das Gegenteil. Der
|
||
|
Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang
|
||
|
mit der Verletzung einer der obigen Nebenpflichten zu erteilen.
|
||
|
Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht die
|
||
|
Software anderer Hersteller gehört, mit der die CampusSource-Software
|
||
|
zusammenarbeiten kann oder die für den Betrieb der CampusSource-Software
|
||
|
notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z. B. WWW-Server,
|
||
|
Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und Datenbankmanagementsysteme. Die
|
||
|
Lizenzen für diese Software müssen vom jeweiligen Hersteller separat erworben
|
||
|
werden. Die GPL gilt für diese Software in der Regel nicht.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
6. Datenschutz
|
||
|
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung
|
||
|
angegebenen Daten die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen
|
||
|
Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im
|
||
|
Download- und Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
7. Schriftform
|
||
|
Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer
|
||
|
abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder Aufhebung
|
||
|
dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
8. Gerichtsstand
|
||
|
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen, sofern der
|
||
|
Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
|
||
|
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
|
||
|
Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach
|
||
|
Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
|
||
|
möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der deutschen
|
||
|
Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit des Amtsgerichtes
|
||
|
bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5 »Schutzrechte Dritter«
|
||
|
festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend
|
||
|
von Satz 3 ein beliebiges international zuständiges Gericht anrufen.
|
||
|
© 2000 CampusSource Alle Rechte vorbehalten
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|