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CampusSource · AGB und Lizenz Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch
Dritte zu den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL)
ermöglicht, die eine der bekanntesten Open Source-Lizenzen ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Lizenz
Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch Dritte zu
den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL) ermöglicht, die eine der
bekanntesten Opensource-Lizenzen ist.
Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem
deutschen Recht genügt. So sind einige Passagen der GPL nach dem deutschen Recht
nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde Allgemeine
Geschäftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der GPL unter deutschem
Recht vornimmt und ergänzt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Nutzung der Software der Initiative CampusSource
AllgemeineGeschäftsbedingungenfürdieNutzungderCampusSource-Software
1. Vorbemerkung 1. Vorbemerkung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die FernUniversität Hagen, diese
wiederum vertreten durch die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource bei der
FernUniversität Hagen, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen (im Folgenden
»Lizenzgeber« genannt) und dem Nutzer (im Folgenden »Lizenznehmer« genannt) der
CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public License (siehe
dazu Abschnitt 4 »Lizenz«) Bestandteil des zwischen dem Lizenzgeber und dem
Lizenznehmer geschlossenen Vertrages.
Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet
unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter
www.gnu.de/gpl-ger.html.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Lizenzgeber der jew. Software und dem Nutzer (im Folgenden
„Lizenznehmer“ genannt) der CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie
die GNU General Public License (siehe dazu Abschnitt 4 „Lizenz“)
Bestandteil des zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer
geschlossenen Vertrages.
Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im
Internet unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html <http://www.gnu.org/
copyleft/gpl.html>, eine deutsche Übersetzung unter www.gnu.de/gpl-
ger.html <http://www.gnu.de/gpl-ger.html>.
2. Vertragsgegenstand 2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem Server
befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden »Software«
genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial.
Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung die
folgenden Leistungen an:
Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf
elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu
Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das
Softwareangebot zu verschaffen.
Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem
Server befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden
„Software“ genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial.
Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software physikalisch Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung die
downzuloaden. folgenden Leistungen an:
|Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das Softwareangebot zu verschaffen.
Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software physikalisch downzuloaden.
Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 "Lizenz" näher bezeichneten Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer.
|
Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die
Inanspruchnahme der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen
unentgeltlich, schenkungsweise erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche durch die Nutzung des Angebots
entstandenen Kosten übernimmt.
Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung
Dritten zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine
Kopie der Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die
Bearbeitung öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die
Quelle mitzuteilen.
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten
Nebenpflichten stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen
Rechts dar und sind für den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand
des Vertrages sind irgendeine Form von Softwareinstallation,
Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit der Software.
Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für die
Software bereit gestellte Information oder Dokumentation kein
Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen,
wenden Sie sich an die CampusSource Geschäftsstelle.
Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit
einzustellen. Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die
Verpflichtungen beider Parteien hiervon unberührt, insbesondere
entfallen dadurch nicht die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der
Lizenznehmer das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch
nimmt.
Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 »Lizenz« näher bezeichneten 3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers
Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig
aufzubewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer
haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht
entstehen.
Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die Inanspruchnahme 4. Lizenz
der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen unentgeltlich, schenkungsweise
erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche
durch die Nutzung des Angebots entstandenen Kosten übernimmt.
Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung Dritten
zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine Kopie der
Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die Bearbeitung
öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die Quelle mitzuteilen.
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten
stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar und sind für
den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand des Vertrages sind irgendeine
Form von Softwareinstallation, Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit
der Software. Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für
die Software bereitgestellte Information oder Dokumentation kein
Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen, wenden
Sie sich an die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource.
Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit einzustellen.
Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die Verpflichtungen beider
Parteien hiervon unberührt, insbesondere entfallen dadurch nicht die in diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lizenznehmer
das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch nimmt.
Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der
GNU General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich – im
Sinne des Urheberrechts – mit der Software verknüpft und gelten auch
dann, wenn der Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General
Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter
www.gnu.org/copyleft/gpl.html <http://www.gnu.org/copyleft/gpl.html>,
eine deutsche Übersetzung unter www.gnu.de/gpl-ger.html <http://
www.gnu.de/gpl-ger.html>.
Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese
Lizenz gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die
Software verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der
bearbeiteten Software wieder unter die GPL stellen und den Quellcode
zugänglich machen, so dass auch andere von Ihrem Werk profitieren, wie
auch Sie von der erhaltenen Software profitiert haben. Auf diese Art und
Weise soll ein System von jedermann frei zugänglicher Software
geschaffen werden.
3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig aufzubewahren und USA entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht
Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden, nicht wirksam sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden
die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen. als in den USA:
Die Formulierung "You may charge a fee for the physical act of transferring a copy" in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht so zu verstehen, dass nur eine angemessene, marktübliche Gegenleistung für die Anfertigung einer Kopie verlangt werden darf. Sofern eine das marktübliche überschreitende Gegenleistung für das Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies neben einer möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die kostenlose Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag) bei Mängeln auf Schadensersatz haftet.
Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das "Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGBG) und sind nach deutschem Recht unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers).
4. Lizenz
Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der GNU
General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im Sinne des
Urheberrechts - mit der Software verknüpft und gelten auch dann, wenn der
Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General Public License (im
Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter
www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter
www.gnu.de/gpl-ger.html.
Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese Lizenz
gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die Software
verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der bearbeiteten Software
wieder unter die GPL stellen und den Quellcode zugänglich machen, so dass auch
andere von Ihrem Werk profitieren, wie auch Sie von der erhaltenen Software
profitiert haben. Auf diese Art und Weise soll ein System von jedermann frei
zugänglicher Software geschaffen werden.
Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den USA
entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht nicht wirksam
sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden als in den USA:
Die Formulierung »You may charge a fee for the physical act of transferring a
copy« in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht so zu verstehen, dass
nur eine angemessene, marktübliche Gegenleistung für die Anfertigung einer
Kopie verlangt werden darf. Sofern eine das marktübliche überschreitende
Gegenleistung für das Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies
neben einer möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die
kostenlose Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und
der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag) bei Mängeln
auf Schadensersatz haftet.
Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das »Gesetz
zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen« (AGBG) und sind
nach deutschem Recht unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden
Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers).
Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der Lizenznehmer ist
verpflichtet, die weiterführenden und präziseren Bestimmungen der GPL zu
beachten. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die GPL einige
(auflösende) Bedingungen enthält, bei deren Verletzung die dem Lizenznehmer
übertragenen Nutzungsrechte automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine
weitere Nutzung des Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung
wird.
Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu jedem
Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt.
Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen und
weiterverbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein entsprechender
Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluß veröffentlicht wird und dass
alle die GPL betreffenden Hinweise unverändert weitergegeben werden. Ein
Entgelt darf nur für die Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer
Garantie genommen werden. Näheres enthält § 1 GPL.
Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene
Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er einen
auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen anbringt, die
Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den Bedingungen der GPL
verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm bei interaktiver Nutzung einen
Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres regelt § 2 GPL.
Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als Objectcode oder
in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der letzten beiden Abschnitte
unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er den Quelltext
beifügt oder eine der in § 3 GPL genannten Alternativen erfüllt. Näheres
regelt § 3 GPL.
Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch einen
gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der GPL
widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung der
GPL. Näheres regelt § 7 GPL.
Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten
durch Patent- oder Urheberrecht eingeschränkt ist, kann der Lizenznehmer bei
der Verbreitung des Programms durch einen entsprechenden Vermerk bestimmen,
dass die Verbreitung des Programms in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist.
Näheres regelt § 8 GPL.
Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der
Lizenznehmer ist verpflichtet, die weiterführenden und präziseren
Bestimmungen der GPL zu beachten. Der Lizenznehmer wird darauf
hingewiesen, dass die GPL einige (auflösende) Bedingungen enthält, bei
deren Verletzung die dem Lizenznehmer übertragenen Nutzungsrechte
automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine weitere Nutzung des
Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung wird.
Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu jedem Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt.
Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen und weiter verbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein entsprechender Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluss veröffentlicht wird und dass alle die GPL betreffenden Hinweise unverändert weitergegeben werden. Ein Entgelt darf nur für die Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer Garantie genommen werden. Näheres enthält § 1 GPL.
Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er einen auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen anbringt, die Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den Bedingungen der GPL verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm bei interaktiver Nutzung einen Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres regelt § 2 GPL.
Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als Objectcode oder in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der letzten beiden Abschnitte unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er den Quelltext beifügt oder eine der in § 3 GPL genannten Alternativen erfüllt. Näheres regelt § 3 GPL.
Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch einen gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der GPL widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung der GPL. Näheres regelt § 7 GPL.
Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten durch Patent- oder Urheberrecht eingeschränkt ist, kann der Lizenznehmer bei der Verbreitung des Programms durch einen entsprechenden Vermerk bestimmen, dass die Verbreitung des Programms in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist. Näheres regelt § 8 GPL.
5. Schutzrechte Dritter 5. Schutzrechte Dritter
Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße Gebrauch
der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD beeinträchtigt.
Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der Schutzrechte Dritter
werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart:
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im Auftrag
eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese nach
Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße
Gebrauch der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD
beeinträchtigt. Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der
Schutzrechte Dritter werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart:
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu |Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im Auftrag eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese nach Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.
Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder andere Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen Beschreibung der Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, andere natürliche oder juristische Personen ohne schriftliches Einverständnis des Lizenzgebers zu informieren.
Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder andere
Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber
unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen Beschreibung der
Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, andere
natürliche oder juristische Personen ohne schriftliches Einverständnis des
Lizenzgebers zu informieren.
Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der
Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die Verletzung Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die
entstandenen Schäden (einschließlich der Prozeßkosten) zu leisten. Ist die Verletzung entstandenen Schäden (einschließlich der Prozesskosten) zu
Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so genügt es, wenn der leisten. Ist die Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so
Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden durch die Verletzung entstanden genügt es, wenn der Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden
ist. Den Lizenznehmer trifft die volle Beweislast für das Gegenteil. Der durch die Verletzung entstanden ist. Den Lizenznehmer trifft die volle
Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang Beweislast für das Gegenteil. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem
mit der Verletzung einer der obigen Nebenpflichten zu erteilen. Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang mit der Verletzung einer der
Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht die obigen Nebenpflichten zu erteilen.
Software anderer Hersteller gehört, mit der die CampusSource-Software
zusammenarbeiten kann oder die für den Betrieb der CampusSource-Software Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht
notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z. B. WWW-Server, die Software anderer Hersteller gehört, mit der die CampusSource-
Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und Datenbankmanagementsysteme. Die Software zusammen arbeiten kann oder die für den Betrieb der
Lizenzen für diese Software müssen vom jeweiligen Hersteller separat erworben CampusSource-Software notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z. B.
werden. Die GPL gilt für diese Software in der Regel nicht. WWW-Server, Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und
Datenbankmanagementsysteme. Die Lizenzen für diese Software müssen vom
jeweiligen Hersteller separat erworben werden. Die GPL gilt für diese
Software in der Regel nicht.
6. Datenschutz 6. Datenschutz
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung
angegebenen Daten die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen angegebenen Daten die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen
Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server
Download- und Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet. im Download- und Registrierbereich werden in einem LOG-File
aufgezeichnet. Bitte beachten Sie dazu unsere Datenschutzerklärung.
7. Schriftform 7. Schriftform
Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer
abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder Aufhebung
dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer
abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder
Aufhebung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
8. Gerichtsstand 8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen, sofern der
Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach
Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der deutschen
Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit des Amtsgerichtes
bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5 »Schutzrechte Dritter«
festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend
von Satz 3 ein beliebiges international zuständiges Gericht anrufen.
© 2000 CampusSource Alle Rechte vorbehalten
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Duisburg,
sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach
Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen
Gerichts möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der
deutschen Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit
des Amtsgerichtes bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5
„Schutzrechte Dritter“ festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers
kann der Lizenzgeber abweichend von Satz 3 ein beliebiges international
zuständiges Gericht anrufen.
Copyright © 2026 Förderverein CampusSource e.V. | Impressum <http://
www.campussource.de/impressum/> | Datenschutz <https://
www.campussource.de/datenschutz/>

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superx/WEB-INF/conf/edustore/db/install/conf/kern.xml

@ -8509,6 +8509,40 @@ sachgebiete_id,
null::integer as lock_version null::integer as lock_version
FROM sx_tables T FROM sx_tables T
where T.name in (select distinct fact_table from dimension) where T.name in (select distinct fact_table from dimension)
]]></sql>
</view>
<view name="cifx_table" version="3.0" caption="CIFX-Tabellenvariante">
<description>View auf sx_tables-Tabelle (nur cifx-Tabellen)</description>
<columns>
<column name="name" type="VARCHAR" size="255" default=""
notnull="false" description="Name der Tabelle" />
<column name="caption" type="VARCHAR" size="255" default=""
notnull="false" description="Beschriftung" sortable="true" />
</columns>
<sql dbsystem=""><![CDATA[
SELECT
name,
case when caption='' then name else coalesce(caption,name) end as caption
FROM sx_tables
where name like '%cifx'
and name !='trans_cifx'
and table_type='Schlüsseltabelle'
]]></sql>
</view>
<view name="cifx_key" version="3.0" caption="CIFX-Schlüssel">
<description>Übericht aller exisiterenden cifx-keys</description>
<columns>
<column name="key" type="INTEGER" size="255" default=""
notnull="false" description="Nummer des Schlüssels" />
<column name="druck" type="VARCHAR" size="255" default=""
notnull="false" description="Name des Schlüssels" sortable="true" />
</columns>
<sql dbsystem=""><![CDATA[
SELECT distinct C.key,
coalesce(trim(I.druck) || '- ' ,'') || C.key as druck
from cifx C left outer join cif I on (I.apnr=C.key and I.key=2)
]]></sql> ]]></sql>
</view> </view>
<view name="dim_staat" version="0.5" caption="Nationalität" <view name="dim_staat" version="0.5" caption="Nationalität"
@ -9151,6 +9185,16 @@ where dimension_bp_id=(select D.tid from dimension_bp D where D.apnr='bluep_absc
displayType="select" visibleFields="name" format="%s"> displayType="select" visibleFields="name" format="%s">
<relation-column from="tid" to="sachgebiete_id" /> <relation-column from="tid" to="sachgebiete_id" />
</relation> </relation>
<!--cifx_customize-->
<relation from="cifx_table" to="cifx_customize" delete="FALSE"
displayType="select" visibleFields="caption" format="%s">
<relation-column from="name" to="cifx_table" />
</relation>
<relation from="cifx_key" to="cifx_customize" delete="FALSE"
displayType="select" visibleFields="druck" format="%s">
<relation-column from="key" to="key" />
</relation>
<!-- sx_portlet--> <!-- sx_portlet-->
<relation from="menu_element" to="sx_portlet" delete="FALSE" <relation from="menu_element" to="sx_portlet" delete="FALSE"

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