Schnittstelle CampusOnline (TU Graz) zu SuperX-Modul COSTAGE
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CampusSource · AGB und Lizenz
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Lizenz
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Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch Dritte zu
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den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL) ermöglicht, die eine der
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bekanntesten Opensource-Lizenzen ist.
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Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem
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deutschen Recht genügt. So sind einige Passagen der GPL nach dem deutschen Recht
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nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde Allgemeine
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Geschäftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der GPL unter deutschem
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Recht vornimmt und ergänzt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
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Nutzung der Software der Initiative CampusSource
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1. Vorbemerkung
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem
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Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die FernUniversität Hagen, diese
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wiederum vertreten durch die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource bei der
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FernUniversität Hagen, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen (im Folgenden
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»Lizenzgeber« genannt) und dem Nutzer (im Folgenden »Lizenznehmer« genannt) der
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CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public License (siehe
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dazu Abschnitt 4 »Lizenz«) Bestandteil des zwischen dem Lizenzgeber und dem
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Lizenznehmer geschlossenen Vertrages.
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Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet
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unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter
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www.gnu.de/gpl-ger.html.
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2. Vertragsgegenstand
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Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem Server
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befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden »Software«
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genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial.
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Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung die
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folgenden Leistungen an:
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Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf
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elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu
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Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das
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Softwareangebot zu verschaffen.
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Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software physikalisch
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downzuloaden.
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Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 »Lizenz« näher bezeichneten
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Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer.
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Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die Inanspruchnahme
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der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen unentgeltlich, schenkungsweise
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erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche
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durch die Nutzung des Angebots entstandenen Kosten übernimmt.
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Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung Dritten
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zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine Kopie der
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Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die Bearbeitung
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öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die Quelle mitzuteilen.
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Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten
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stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar und sind für
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den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand des Vertrages sind irgendeine
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Form von Softwareinstallation, Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit
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der Software. Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für
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die Software bereitgestellte Information oder Dokumentation kein
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Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen, wenden
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Sie sich an die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource.
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Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit einzustellen.
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Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die Verpflichtungen beider
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Parteien hiervon unberührt, insbesondere entfallen dadurch nicht die in diesen
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lizenznehmer
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das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch nimmt.
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3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers
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Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig aufzubewahren und
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Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden,
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die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen.
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4. Lizenz
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Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der GNU
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General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im Sinne des
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Urheberrechts - mit der Software verknüpft und gelten auch dann, wenn der
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Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General Public License (im
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Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter
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www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter
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www.gnu.de/gpl-ger.html.
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Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese Lizenz
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gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die Software
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verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der bearbeiteten Software
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wieder unter die GPL stellen und den Quellcode zugänglich machen, so dass auch
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andere von Ihrem Werk profitieren, wie auch Sie von der erhaltenen Software
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profitiert haben. Auf diese Art und Weise soll ein System von jedermann frei
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zugänglicher Software geschaffen werden.
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Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den USA
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entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht nicht wirksam
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sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden als in den USA:
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Die Formulierung »You may charge a fee for the physical act of transferring a
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copy« in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht so zu verstehen, dass
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nur eine angemessene, marktübliche Gegenleistung für die Anfertigung einer
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Kopie verlangt werden darf. Sofern eine das marktübliche überschreitende
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Gegenleistung für das Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies
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neben einer möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die
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kostenlose Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und
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der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag) bei Mängeln
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auf Schadensersatz haftet.
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Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das »Gesetz
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zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen« (AGBG) und sind
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nach deutschem Recht unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden
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Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers).
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Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der Lizenznehmer ist
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verpflichtet, die weiterführenden und präziseren Bestimmungen der GPL zu
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beachten. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die GPL einige
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(auflösende) Bedingungen enthält, bei deren Verletzung die dem Lizenznehmer
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übertragenen Nutzungsrechte automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine
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weitere Nutzung des Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung
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wird.
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Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu jedem
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Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt.
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Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen und
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weiterverbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein entsprechender
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Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluß veröffentlicht wird und dass
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alle die GPL betreffenden Hinweise unverändert weitergegeben werden. Ein
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Entgelt darf nur für die Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer
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Garantie genommen werden. Näheres enthält § 1 GPL.
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Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene
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Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er einen
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auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen anbringt, die
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Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den Bedingungen der GPL
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verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm bei interaktiver Nutzung einen
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Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres regelt § 2 GPL.
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Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als Objectcode oder
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in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der letzten beiden Abschnitte
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unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er den Quelltext
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beifügt oder eine der in § 3 GPL genannten Alternativen erfüllt. Näheres
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regelt § 3 GPL.
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Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch einen
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gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der GPL
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widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung der
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GPL. Näheres regelt § 7 GPL.
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Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten
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durch Patent- oder Urheberrecht eingeschränkt ist, kann der Lizenznehmer bei
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der Verbreitung des Programms durch einen entsprechenden Vermerk bestimmen,
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dass die Verbreitung des Programms in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist.
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Näheres regelt § 8 GPL.
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5. Schutzrechte Dritter
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Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße Gebrauch
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der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD beeinträchtigt.
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Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der Schutzrechte Dritter
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werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart:
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Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im Auftrag
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eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese nach
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Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
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Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu
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benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.
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Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder andere
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Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber
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unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen Beschreibung der
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Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, andere
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natürliche oder juristische Personen ohne schriftliches Einverständnis des
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Lizenzgebers zu informieren.
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Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der
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Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die Verletzung
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entstandenen Schäden (einschließlich der Prozeßkosten) zu leisten. Ist die
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Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so genügt es, wenn der
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Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden durch die Verletzung entstanden
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ist. Den Lizenznehmer trifft die volle Beweislast für das Gegenteil. Der
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Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang
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mit der Verletzung einer der obigen Nebenpflichten zu erteilen.
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Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht die
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Software anderer Hersteller gehört, mit der die CampusSource-Software
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zusammenarbeiten kann oder die für den Betrieb der CampusSource-Software
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notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z. B. WWW-Server,
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Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und Datenbankmanagementsysteme. Die
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Lizenzen für diese Software müssen vom jeweiligen Hersteller separat erworben
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werden. Die GPL gilt für diese Software in der Regel nicht.
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6. Datenschutz
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Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung
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angegebenen Daten die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen
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Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im
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Download- und Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet.
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7. Schriftform
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Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer
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abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder Aufhebung
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dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
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8. Gerichtsstand
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen, sofern der
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Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
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öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
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Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach
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Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts
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möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der deutschen
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Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit des Amtsgerichtes
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bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5 »Schutzrechte Dritter«
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festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend
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von Satz 3 ein beliebiges international zuständiges Gericht anrufen.
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© 2000 CampusSource Alle Rechte vorbehalten
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