Visualisierungsmodul für SuperX
				http://www.superx-projekt.de/doku/viz_modul/
			
			
		
			You can not select more than 25 topics
			Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
		
		
		
		
		
			
		
			
				
					
					
						
							248 lines
						
					
					
						
							12 KiB
						
					
					
				
			
		
		
	
	
							248 lines
						
					
					
						
							12 KiB
						
					
					
				CampusSource · AGB und Lizenz | 
						|
        | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Lizenz | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch Dritte zu  | 
						|
den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL) ermöglicht, die eine der  | 
						|
bekanntesten Opensource-Lizenzen ist. | 
						|
Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem  | 
						|
deutschen Recht genügt. So sind einige Passagen der GPL nach dem deutschen Recht  | 
						|
nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde Allgemeine  | 
						|
Geschäftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der GPL unter deutschem  | 
						|
Recht vornimmt und ergänzt. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die | 
						|
Nutzung der Software der Initiative CampusSource | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
1. Vorbemerkung | 
						|
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem  | 
						|
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die FernUniversität Hagen, diese  | 
						|
wiederum vertreten durch die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource bei der  | 
						|
FernUniversität Hagen, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen (im Folgenden  | 
						|
»Lizenzgeber« genannt) und dem Nutzer (im Folgenden »Lizenznehmer« genannt) der  | 
						|
CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public License (siehe  | 
						|
dazu Abschnitt 4 »Lizenz«) Bestandteil des zwischen dem Lizenzgeber und dem  | 
						|
Lizenznehmer geschlossenen Vertrages. | 
						|
Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet  | 
						|
unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter  | 
						|
www.gnu.de/gpl-ger.html.  | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
2. Vertragsgegenstand | 
						|
Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem Server  | 
						|
befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden »Software«  | 
						|
genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial. | 
						|
Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung die  | 
						|
folgenden Leistungen an: | 
						|
  Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf  | 
						|
  elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu  | 
						|
  Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das  | 
						|
  Softwareangebot zu verschaffen. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
  Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software physikalisch  | 
						|
  downzuloaden. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
  Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 »Lizenz« näher bezeichneten  | 
						|
  Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die Inanspruchnahme  | 
						|
der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen unentgeltlich, schenkungsweise  | 
						|
erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche  | 
						|
durch die Nutzung des Angebots entstandenen Kosten übernimmt. | 
						|
Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung Dritten  | 
						|
zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine Kopie der  | 
						|
Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die Bearbeitung  | 
						|
öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die Quelle mitzuteilen. | 
						|
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten  | 
						|
stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar und sind für  | 
						|
den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand des Vertrages sind irgendeine  | 
						|
Form von Softwareinstallation, Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit  | 
						|
der Software. Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für  | 
						|
die Software bereitgestellte Information oder Dokumentation kein  | 
						|
Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen, wenden  | 
						|
Sie sich an die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource. | 
						|
Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit einzustellen.  | 
						|
Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die Verpflichtungen beider  | 
						|
Parteien hiervon unberührt, insbesondere entfallen dadurch nicht die in diesen  | 
						|
Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers. | 
						|
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lizenznehmer  | 
						|
das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch nimmt. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers | 
						|
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig aufzubewahren und  | 
						|
Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden,  | 
						|
die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
4. Lizenz | 
						|
Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der GNU  | 
						|
General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im Sinne des  | 
						|
Urheberrechts - mit der Software verknüpft und gelten auch dann, wenn der  | 
						|
Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General Public License (im  | 
						|
Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter  | 
						|
www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter  | 
						|
www.gnu.de/gpl-ger.html. | 
						|
Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese Lizenz  | 
						|
gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die Software  | 
						|
verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der bearbeiteten Software  | 
						|
wieder unter die GPL stellen und den Quellcode zugänglich machen, so dass auch  | 
						|
andere von Ihrem Werk profitieren, wie auch Sie von der erhaltenen Software  | 
						|
profitiert haben. Auf diese Art und Weise soll ein System von jedermann frei  | 
						|
zugänglicher Software geschaffen werden. | 
						|
Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den USA  | 
						|
entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht nicht wirksam  | 
						|
sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden als in den USA: | 
						|
  Die Formulierung »You may charge a fee for the physical act of transferring a  | 
						|
  copy« in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht so zu verstehen, dass  | 
						|
  nur eine angemessene, marktübliche Gegenleistung für die Anfertigung einer  | 
						|
  Kopie verlangt werden darf. Sofern eine das marktübliche überschreitende  | 
						|
  Gegenleistung für das Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies  | 
						|
  neben einer möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die  | 
						|
  kostenlose Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und  | 
						|
  der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag) bei Mängeln  | 
						|
  auf Schadensersatz haftet. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
  Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das »Gesetz  | 
						|
  zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen« (AGBG) und sind  | 
						|
  nach deutschem Recht unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden  | 
						|
  Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers). | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der Lizenznehmer ist  | 
						|
verpflichtet, die weiterführenden und präziseren Bestimmungen der GPL zu  | 
						|
beachten. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die GPL einige  | 
						|
(auflösende) Bedingungen enthält, bei deren Verletzung die dem Lizenznehmer  | 
						|
übertragenen Nutzungsrechte automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine  | 
						|
weitere Nutzung des Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung  | 
						|
wird. | 
						|
  Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu jedem  | 
						|
  Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
  Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen und  | 
						|
  weiterverbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein entsprechender  | 
						|
  Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluß veröffentlicht wird und dass  | 
						|
  alle die GPL betreffenden Hinweise unverändert weitergegeben werden. Ein  | 
						|
  Entgelt darf nur für die Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer  | 
						|
  Garantie genommen werden. Näheres enthält § 1 GPL. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
  Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene  | 
						|
  Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er einen  | 
						|
  auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen anbringt, die  | 
						|
  Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den Bedingungen der GPL  | 
						|
  verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm bei interaktiver Nutzung einen  | 
						|
  Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres regelt § 2 GPL. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
  Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als Objectcode oder  | 
						|
  in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der letzten beiden Abschnitte  | 
						|
  unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er den Quelltext  | 
						|
  beifügt oder eine der in § 3 GPL genannten Alternativen erfüllt. Näheres  | 
						|
  regelt § 3 GPL. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
  Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch einen  | 
						|
  gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der GPL  | 
						|
  widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung der  | 
						|
  GPL. Näheres regelt § 7 GPL. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
  Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten  | 
						|
  durch Patent- oder Urheberrecht eingeschränkt ist, kann der Lizenznehmer bei  | 
						|
  der Verbreitung des Programms durch einen entsprechenden Vermerk bestimmen,  | 
						|
  dass die Verbreitung des Programms in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist.  | 
						|
  Näheres regelt § 8 GPL. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
5. Schutzrechte Dritter | 
						|
Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße Gebrauch  | 
						|
der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD beeinträchtigt.  | 
						|
Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der Schutzrechte Dritter  | 
						|
werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart: | 
						|
  Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im Auftrag  | 
						|
  eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese nach  | 
						|
  Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
  Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu  | 
						|
  benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
  Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder andere  | 
						|
  Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber  | 
						|
  unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen Beschreibung der  | 
						|
  Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, andere  | 
						|
  natürliche oder juristische Personen ohne schriftliches Einverständnis des  | 
						|
  Lizenzgebers zu informieren. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der  | 
						|
Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die Verletzung  | 
						|
entstandenen Schäden (einschließlich der Prozeßkosten) zu leisten. Ist die  | 
						|
Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so genügt es, wenn der  | 
						|
Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden durch die Verletzung entstanden  | 
						|
ist. Den Lizenznehmer trifft die volle Beweislast für das Gegenteil. Der  | 
						|
Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang  | 
						|
mit der Verletzung einer der obigen Nebenpflichten zu erteilen. | 
						|
Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht die  | 
						|
Software anderer Hersteller gehört, mit der die CampusSource-Software  | 
						|
zusammenarbeiten kann oder die für den Betrieb der CampusSource-Software  | 
						|
notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z. B. WWW-Server,  | 
						|
Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und Datenbankmanagementsysteme. Die  | 
						|
Lizenzen für diese Software müssen vom jeweiligen Hersteller separat erworben  | 
						|
werden. Die GPL gilt für diese Software in der Regel nicht. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
6. Datenschutz | 
						|
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung  | 
						|
angegebenen Daten die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen  | 
						|
Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im  | 
						|
Download- und Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
7. Schriftform | 
						|
Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer  | 
						|
abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder Aufhebung  | 
						|
dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform. | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
8. Gerichtsstand | 
						|
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen, sofern der  | 
						|
Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein  | 
						|
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. | 
						|
Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach  | 
						|
Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts  | 
						|
möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der deutschen  | 
						|
Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit des Amtsgerichtes  | 
						|
bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5 »Schutzrechte Dritter«  | 
						|
festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend  | 
						|
von Satz 3 ein beliebiges international zuständiges Gericht anrufen. | 
						|
© 2000 CampusSource   Alle Rechte vorbehalten | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 | 
						|
 |