CampusSource · AGB und Lizenz Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Lizenz Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch Dritte zu den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL) ermöglicht, die eine der bekanntesten Opensource-Lizenzen ist. Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem deutschen Recht genügt. So sind einige Passagen der GPL nach dem deutschen Recht nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde Allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der GPL unter deutschem Recht vornimmt und ergänzt. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Software der Initiative CampusSource 1. Vorbemerkung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die FernUniversität Hagen, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource bei der FernUniversität Hagen, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen (im Folgenden »Lizenzgeber« genannt) und dem Nutzer (im Folgenden »Lizenznehmer« genannt) der CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public License (siehe dazu Abschnitt 4 »Lizenz«) Bestandteil des zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrages. Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter www.gnu.de/gpl-ger.html. 2. Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem Server befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden »Software« genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial. Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung die folgenden Leistungen an: Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das Softwareangebot zu verschaffen. Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software physikalisch downzuloaden. Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 »Lizenz« näher bezeichneten Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer. Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die Inanspruchnahme der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen unentgeltlich, schenkungsweise erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche durch die Nutzung des Angebots entstandenen Kosten übernimmt. Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung Dritten zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine Kopie der Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die Bearbeitung öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die Quelle mitzuteilen. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar und sind für den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand des Vertrages sind irgendeine Form von Softwareinstallation, Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit der Software. Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für die Software bereitgestellte Information oder Dokumentation kein Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen, wenden Sie sich an die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource. Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit einzustellen. Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die Verpflichtungen beider Parteien hiervon unberührt, insbesondere entfallen dadurch nicht die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lizenznehmer das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch nimmt. 3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig aufzubewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen. 4. Lizenz Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der GNU General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im Sinne des Urheberrechts - mit der Software verknüpft und gelten auch dann, wenn der Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter www.gnu.de/gpl-ger.html. Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese Lizenz gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die Software verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der bearbeiteten Software wieder unter die GPL stellen und den Quellcode zugänglich machen, so dass auch andere von Ihrem Werk profitieren, wie auch Sie von der erhaltenen Software profitiert haben. Auf diese Art und Weise soll ein System von jedermann frei zugänglicher Software geschaffen werden. Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den USA entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht nicht wirksam sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden als in den USA: Die Formulierung »You may charge a fee for the physical act of transferring a copy« in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht so zu verstehen, dass nur eine angemessene, marktübliche Gegenleistung für die Anfertigung einer Kopie verlangt werden darf. Sofern eine das marktübliche überschreitende Gegenleistung für das Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies neben einer möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die kostenlose Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag) bei Mängeln auf Schadensersatz haftet. Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das »Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen« (AGBG) und sind nach deutschem Recht unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers). Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die weiterführenden und präziseren Bestimmungen der GPL zu beachten. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die GPL einige (auflösende) Bedingungen enthält, bei deren Verletzung die dem Lizenznehmer übertragenen Nutzungsrechte automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine weitere Nutzung des Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung wird. Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu jedem Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt. Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen und weiterverbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein entsprechender Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluß veröffentlicht wird und dass alle die GPL betreffenden Hinweise unverändert weitergegeben werden. Ein Entgelt darf nur für die Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer Garantie genommen werden. Näheres enthält § 1 GPL. Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er einen auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen anbringt, die Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den Bedingungen der GPL verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm bei interaktiver Nutzung einen Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres regelt § 2 GPL. Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als Objectcode oder in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der letzten beiden Abschnitte unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er den Quelltext beifügt oder eine der in § 3 GPL genannten Alternativen erfüllt. Näheres regelt § 3 GPL. Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch einen gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der GPL widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung der GPL. Näheres regelt § 7 GPL. Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten durch Patent- oder Urheberrecht eingeschränkt ist, kann der Lizenznehmer bei der Verbreitung des Programms durch einen entsprechenden Vermerk bestimmen, dass die Verbreitung des Programms in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist. Näheres regelt § 8 GPL. 5. Schutzrechte Dritter Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße Gebrauch der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD beeinträchtigt. Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der Schutzrechte Dritter werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart: Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im Auftrag eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese nach Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder andere Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen Beschreibung der Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, andere natürliche oder juristische Personen ohne schriftliches Einverständnis des Lizenzgebers zu informieren. Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die Verletzung entstandenen Schäden (einschließlich der Prozeßkosten) zu leisten. Ist die Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so genügt es, wenn der Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden durch die Verletzung entstanden ist. Den Lizenznehmer trifft die volle Beweislast für das Gegenteil. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang mit der Verletzung einer der obigen Nebenpflichten zu erteilen. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht die Software anderer Hersteller gehört, mit der die CampusSource-Software zusammenarbeiten kann oder die für den Betrieb der CampusSource-Software notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z. B. WWW-Server, Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und Datenbankmanagementsysteme. Die Lizenzen für diese Software müssen vom jeweiligen Hersteller separat erworben werden. Die GPL gilt für diese Software in der Regel nicht. 6. Datenschutz Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung angegebenen Daten die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im Download- und Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet. 7. Schriftform Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder Aufhebung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform. 8. Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit des Amtsgerichtes bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5 »Schutzrechte Dritter« festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend von Satz 3 ein beliebiges international zuständiges Gericht anrufen. © 2000 CampusSource Alle Rechte vorbehalten