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- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Lizenz
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- * Vorbemerkung <#vorb>
- * Vertragsgegenstand <#vertrag>
- * Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers <#sorgfalt>
- * Lizenz <#lizenz>
- * Schutzrechte Dritter <#schutz>
- * Datenschutz <#daten>
- * Schriftform <#schrift>
- * Gerichtsstand <#gericht>
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-Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch
-Dritte zu den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL)
-ermöglicht, die eine der bekanntesten Open Source-Lizenzen ist.
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-Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem
-deutschen Recht genügt. So sind einige Passagen der GPL nach dem
-deutschen Recht nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde
-Allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der
-GPL unter deutschem Recht vornimmt und ergänzt.
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- Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der
- CampusSource-Software
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- 1. Vorbemerkung
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-Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen
-zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die
-FernUniversität in Hagen, diese wiederum vertreten durch die
-CampusSource Geschäftsstelle bei der FernUniversität in Hagen,
-Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen (im Folgenden "Lizenzgeber"
-genannt) und dem Nutzer (im Folgenden "Lizenznehmer" genannt) der
-CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public
-License (siehe dazu Abschnitt 4 "Lizenz" <#lizenz>) Bestandteil des
-zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geschlossenen Vertrages.
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-Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im
-Internet unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html
-, eine deutsche Übersetzung unter
-www.gnu.de/gpl-ger.html .
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- 2. Vertragsgegenstand
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-Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem
-Server befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden
-"Software" genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial.
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-Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung
- die folgenden Leistungen an:
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- 1. Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf
- elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu
- Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das
- Softwareangebot zu verschaffen.
- 2. Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software
- physikalisch downzuloaden.
- 3. Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 "Lizenz" <#lizenz>
- näher bezeichneten Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer.
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-Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die
-Inanspruchnahme der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen
-unentgeltlich, schenkungsweise erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch
-nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche durch die Nutzung des Angebots
-entstandenen Kosten übernimmt.
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-*Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung
-Dritten zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine
-Kopie der Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die
-Bearbeitung öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die
-Quelle mitzuteilen.*
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-Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten
-Nebenpflichten stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen
-Rechts dar und sind für den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand
-des Vertrages sind irgendeine Form von Softwareinstallation,
-Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit der Software.
-Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für die
-Software bereit gestellte Information oder Dokumentation kein
-Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen,
-wenden Sie sich an die CampusSource Geschäftsstelle.
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-Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit
-einzustellen. Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die
-Verpflichtungen beider Parteien hiervon unberührt, insbesondere
-entfallen dadurch nicht die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
-festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers.
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-Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der
-Lizenznehmer das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch
-nimmt.
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- 3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers
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-Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig
-aufzubewahren und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer
-haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht
-entstehen.
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- 4. Lizenz
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-Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der
-GNU General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im
-Sinne des Urheberrechts - mit der Software verknüpft und gelten auch
-dann, wenn der Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General
-Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter
-www.gnu.org/copyleft/gpl.html ,
-eine deutsche Übersetzung unter www.gnu.de/gpl-ger.html
-.
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-Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese
-Lizenz gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die
-Software verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der
-bearbeiteten Software wieder unter die GPL stellen und den Quellcode
-zugänglich machen, so dass auch andere von Ihrem Werk profitieren, wie
-auch Sie von der erhaltenen Software profitiert haben. Auf diese Art und
-Weise soll ein System von jedermann frei zugänglicher Software
-geschaffen werden.
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-Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den
-USA entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht
-nicht wirksam sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden
-als in den USA:
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- 1. Die Formulierung "You may charge a fee for the physical act of
- transferring a copy" in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht
- so zu verstehen, dass nur eine angemessene, marktübliche
- Gegenleistung für die Anfertigung einer Kopie verlangt werden darf.
- Sofern eine das marktübliche überschreitende Gegenleistung für das
- Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies neben einer
- möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die kostenlose
- Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und
- der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag)
- bei Mängeln auf Schadensersatz haftet.
- 2. Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das
- "Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
- Geschäftsbedingungen" (AGBG) und sind nach deutschem Recht
- unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden Bestimmungen des
- Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers).
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-Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der
-Lizenznehmer ist verpflichtet, die weiterführenden und präziseren
-Bestimmungen der GPL zu beachten. Der Lizenznehmer wird darauf
-hingewiesen, dass die GPL einige (auflösende) Bedingungen enthält, bei
-deren Verletzung die dem Lizenznehmer übertragenen Nutzungsrechte
-automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine weitere Nutzung des
-Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung wird.
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- 1. Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu
- jedem Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt.
- 2. Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen
- und weiter verbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein
- entsprechender Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluss
- veröffentlicht wird und dass alle die GPL betreffenden Hinweise
- unverändert weitergegeben werden. Ein Entgelt darf nur für die
- Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer Garantie genommen
- werden. Näheres enthält § 1 GPL.
- 3. Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene
- Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass
- er einen auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen
- anbringt, die Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den
- Bedingungen der GPL verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm
- bei interaktiver Nutzung einen Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres
- regelt § 2 GPL.
- 4. Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als
- Objectcode oder in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der
- letzten beiden Abschnitte unter der Bedingung vervielfältigen und
- verbreiten, dass er den Quelltext beifügt oder eine der in § 3 GPL
- genannten Alternativen erfüllt. Näheres regelt § 3 GPL.
- 5. Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch
- einen gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der
- GPL widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der
- Einhaltung der GPL. Näheres regelt § 7 GPL.
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- 5. Schutzrechte Dritter
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-Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße
-Gebrauch der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD
-beeinträchtigt. Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der
-Schutzrechte Dritter werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart:
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- 1. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im
- Auftrag eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese
- nach Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu
- lassen.
- 2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu
- benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.
- 3. Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder
- andere Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den
- Lizenzgeber unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen
- Beschreibung der Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem
- Lizenznehmer untersagt, andere natürliche oder juristische Personen
- ohne schriftliches Einverständnis des Lizenzgebers zu informieren.
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-Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der
-Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die
-Verletzung entstandenen Schäden (einschließlich der Prozesskosten) zu
-leisten. Ist die Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so
-genügt es, wenn der Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden
-durch die Verletzung entstanden ist. Den Lizenznehmer trifft die volle
-Beweislast für das Gegenteil. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem
-Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang mit der Verletzung einer der
-obigen Nebenpflichten zu erteilen.
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-Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht
-die Software anderer Hersteller gehört, mit der die
-CampusSource-Software zusammen arbeiten kann oder die für den Betrieb
-der CampusSource-Software notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z.
-B. WWW-Server, Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und
-Datenbankmanagementsysteme. Die Lizenzen für diese Software müssen vom
-jeweiligen Hersteller separat erworben werden. Die GPL gilt für diese
-Software in der Regel nicht.
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- 6. Datenschutz
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-Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung
- angegebenen Daten die
-einschlägigen landes- und bundesrechtlichen Datenschutzbestimmungen
-einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im Download- und
-Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet. Bitte beachten
-Sie dazu unsere Datenschutzerklärung
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- 7. Schriftform
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-Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer
-abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder
-Aufhebung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.
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- 8. Gerichtsstand
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-Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen,
-sofern der Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des
-öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
-
-Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach
-Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen
-Gerichts möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der
-deutschen Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit
-des Amtsgerichtes bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5
-"Schutzrechte Dritter" <#schutz> festgelegten Nebenpflichten des
-Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend von Satz 3 ein beliebiges
-international zuständiges Gericht anrufen.
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- ♦ letzte Änderung: 16.07.2018 ♦
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