CampusSource · AGB und Lizenz
       




Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Lizenz




Mit CampusSource wird die Nutzung universitärer Entwicklungen durch Dritte zu 
den Bedingungen der General GNU Public Licence (GPL) ermöglicht, die eine der 
bekanntesten Opensource-Lizenzen ist.
Die GPL ist eine Lizenz, die dem amerikanischen Recht, nicht jedoch dem 
deutschen Recht genügt. So sind einige Passagen der GPL nach dem deutschen Recht 
nicht wirksam. CampusSource hat aus diesem Grunde Allgemeine 
Geschäftsbedingungen formuliert, die die Interpretation der GPL unter deutschem 
Recht vornimmt und ergänzt.



Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Nutzung der Software der Initiative CampusSource


1. Vorbemerkung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem 
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die FernUniversität Hagen, diese 
wiederum vertreten durch die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource bei der 
FernUniversität Hagen, Universitätsstraße 11, D-58097 Hagen (im Folgenden 
»Lizenzgeber« genannt) und dem Nutzer (im Folgenden »Lizenznehmer« genannt) der 
CampusSource-Software. Sie sind ebenso wie die GNU General Public License (siehe 
dazu Abschnitt 4 »Lizenz«) Bestandteil des zwischen dem Lizenzgeber und dem 
Lizenznehmer geschlossenen Vertrages.
Die GNU General Public License (im Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet 
unter www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter 
www.gnu.de/gpl-ger.html. 



2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertragsangebotes des Lizenzgebers ist die auf diesem Server 
befindliche Software des CampusSource-Projektes (im Folgenden »Software« 
genannt) und dazugehöriges Begleitmaterial.
Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer nach erfolgter Registrierung die 
folgenden Leistungen an:
  Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer die Möglichkeit, auf 
  elektronischem Weg Zugang zur Software, deren Dokumentation und zu 
  Erfahrungsberichten zu erhalten und sich einen Überblick über das 
  Softwareangebot zu verschaffen.


  Der Lizenzgeber gestattet dem Lizenznehmer, die Software physikalisch 
  downzuloaden.


  Der Lizenzgeber überträgt die in Abschnitt 4 »Lizenz« näher bezeichneten 
  Nutzungsrechte auf den Lizenznehmer.


Lizenzgeber und Lizenznehmer sind sich einig darüber, dass die Inanspruchnahme 
der unter 1.) bis 3.) angebotenen Leistungen unentgeltlich, schenkungsweise 
erfolgen soll. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Lizenzgeber irgendwelche 
durch die Nutzung des Angebots entstandenen Kosten übernimmt.
Sofern der Lizenznehmer die Software bearbeitet und diese Bearbeitung Dritten 
zugänglich macht, ist er verpflichtet, dem Lizenzgeber auch eine Kopie der 
Bearbeitung kostenlos zukommen zu lassen, oder, sofern die Bearbeitung 
öffentlich und kostenlos zugänglich ist, dem Lizenzgeber die Quelle mitzuteilen.
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten 
stellen keine Gegenleistung im Sinne des Bürgerlichen Rechts dar und sind für 
den Lizenznehmer verbindlich. Nicht Gegenstand des Vertrages sind irgendeine 
Form von Softwareinstallation, Softwarepflege oder Beratung im Zusammenhang mit 
der Software. Insbesondere wird durch die mit der Software beigefügte oder für 
die Software bereitgestellte Information oder Dokumentation kein 
Beratungsvertrag angeboten. Wenn Sie solche Dienstleistungen wünschen, wenden 
Sie sich an die Geschäftsstelle der Initiative CampusSource.
Der Lizenzgeber behält sich vor, das Leistungsangebot jederzeit einzustellen. 
Bezüglich bereits empfangener Leistungen bleiben die Verpflichtungen beider 
Parteien hiervon unberührt, insbesondere entfallen dadurch nicht die in diesen 
Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lizenznehmer 
das oben genannte Leistungspaket nur teilweise in Anspruch nimmt.



3. Sorgfaltspflichten des Lizenznehmers
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sein Passwort sorgfältig aufzubewahren und 
Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden, 
die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht entstehen.



4. Lizenz
Die Nutzungsrechte, welche der Lizenznehmer erhält, ergeben sich aus der GNU 
General Public License. Diese Nutzungsrechte sind dinglich - im Sinne des 
Urheberrechts - mit der Software verknüpft und gelten auch dann, wenn der 
Lizenznehmer keine Kenntnis davon nimmt. Die GNU General Public License (im 
Folgenden GPL genannt) finden Sie im Internet unter 
www.gnu.org/copyleft/gpl.html, eine deutsche Übersetzung unter 
www.gnu.de/gpl-ger.html.
Die GPL ist zu dem Zweck entworfen worden, dass Sie die unter diese Lizenz 
gestellte Software weitergeben und verändern dürfen. Wenn Sie die Software 
verändern und weitergeben, müssen Sie den Quellcode der bearbeiteten Software 
wieder unter die GPL stellen und den Quellcode zugänglich machen, so dass auch 
andere von Ihrem Werk profitieren, wie auch Sie von der erhaltenen Software 
profitiert haben. Auf diese Art und Weise soll ein System von jedermann frei 
zugänglicher Software geschaffen werden.
Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer darauf hin, dass die GPL in den USA 
entworfen wurde und daher einige Bestimmungen nach deutschem Recht nicht wirksam 
sind oder in Deutschland rechtlich anders beurteilt werden als in den USA:
  Die Formulierung »You may charge a fee for the physical act of transferring a 
  copy« in Abschnitt 1 der GPL ist nach deutschem Recht so zu verstehen, dass 
  nur eine angemessene, marktübliche Gegenleistung für die Anfertigung einer 
  Kopie verlangt werden darf. Sofern eine das marktübliche überschreitende 
  Gegenleistung für das Anfertigen von Kopien verlangt werden würde, hätte dies 
  neben einer möglichen Lizenzverletzung zur Folge, dass die durch die 
  kostenlose Weitergabe bestehende Haftungsprivilegierung wegfallen könnte und 
  der Lizenznehmer wie ein Verkäufer oder Unternehmer (Werkvertrag) bei Mängeln 
  auf Schadensersatz haftet.


  Abschnitt 11 und 12 der GPL (Haftungsausschluss) verstoßen gegen das »Gesetz 
  zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen« (AGBG) und sind 
  nach deutschem Recht unwirksam. An ihre Stelle treten die entsprechenden 
  Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts §§ 521ff. (Haftung des Schenkers).


Es folgt eine kurze unvollständige Zusammenfassung der GPL. Der Lizenznehmer ist 
verpflichtet, die weiterführenden und präziseren Bestimmungen der GPL zu 
beachten. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass die GPL einige 
(auflösende) Bedingungen enthält, bei deren Verletzung die dem Lizenznehmer 
übertragenen Nutzungsrechte automatisch ohne jeden Widerruf erlöschen und eine 
weitere Nutzung des Programms zu einer (strafbaren) Urheberrechtsverletzung 
wird.
  Die Lizenz erlaubt dem Lizenznehmer das Ausführen der Programme zu jedem 
  Zweck. Gesetzliche Einschränkungen werden hiervon nicht berührt.


  Der Lizenznehmer darf unveränderte Kopien des Quellcodes anfertigen und 
  weiterverbreiten, unter der Bedingung, dass mit der Kopie ein entsprechender 
  Urheberrechtsvermerk sowie ein Haftungsausschluß veröffentlicht wird und dass 
  alle die GPL betreffenden Hinweise unverändert weitergegeben werden. Ein 
  Entgelt darf nur für die Anfertigung von Kopien oder für das Anbieten einer 
  Garantie genommen werden. Näheres enthält § 1 GPL.


  Der Lizenznehmer darf das Programm verändern und die so entstandene 
  Bearbeitung unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er einen 
  auffälligen Vermerk über die vorgenommenen Modifizierungen anbringt, die 
  Kopien der Bearbeitung ohne Lizenzgebühren unter den Bedingungen der GPL 
  verbreitet und dafür sorgt, dass das Programm bei interaktiver Nutzung einen 
  Urheberrechtsvermerk ausgibt. Näheres regelt § 2 GPL.


  Der Lizenznehmer darf das Programm oder eine Bearbeitung als Objectcode oder 
  in ausführbarer Form unter Berücksichtigung der letzten beiden Abschnitte 
  unter der Bedingung vervielfältigen und verbreiten, dass er den Quelltext 
  beifügt oder eine der in § 3 GPL genannten Alternativen erfüllt. Näheres 
  regelt § 3 GPL.


  Sollte dem Lizenznehmer infolge eines Gerichtsurteils oder durch einen 
  gerichtlichen Vergleich Bedingungen auferlegt werden, die der GPL 
  widersprechen, so entbindet dies den Lizenznehmer nicht von der Einhaltung der 
  GPL. Näheres regelt § 7 GPL.


  Wenn die Verbreitung oder die Benutzung des Programms in bestimmten Staaten 
  durch Patent- oder Urheberrecht eingeschränkt ist, kann der Lizenznehmer bei 
  der Verbreitung des Programms durch einen entsprechenden Vermerk bestimmen, 
  dass die Verbreitung des Programms in bestimmten Staaten ausgeschlossen ist. 
  Näheres regelt § 8 GPL.





5. Schutzrechte Dritter
Der Lizenzgeber geht davon aus, dass der Besitz und der vertragsgemäße Gebrauch 
der Software keine Schutzrechte Dritter für den Bereich der BRD beeinträchtigt. 
Im Zusammenhang mit einer möglichen Beeinträchtigung der Schutzrechte Dritter 
werden die folgenden Nebenpflichten vereinbart:
  Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dass er weder für sich noch im Auftrag 
  eines Dritten die Software zu dem Zweck verwendet, diese nach 
  Schutzrechtsverletzungen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.


  Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Lizenzgeber unverzüglich zu 
  benachrichtigen, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.


  Hat der Lizenznehmer den Eindruck, dass die Software Patente oder andere 
  Schutzrechte Dritter verletzt, so ist er verpflichtet, den Lizenzgeber 
  unverzüglich schriftlich unter Beifügung einer genauen Beschreibung der 
  Verletzungshandlung zu unterrichten. Es ist dem Lizenznehmer untersagt, andere 
  natürliche oder juristische Personen ohne schriftliches Einverständnis des 
  Lizenzgebers zu informieren.


Bei Verletzung einer der obigen Nebenpflichten verpflichtet sich der 
Lizenznehmer, dem Lizenzgeber Schadensersatz für alle durch die Verletzung 
entstandenen Schäden (einschließlich der Prozeßkosten) zu leisten. Ist die 
Verletzung einer solchen Nebenpflicht festgestellt, so genügt es, wenn der 
Lizenzgeber plausibel darlegt, dass der Schaden durch die Verletzung entstanden 
ist. Den Lizenznehmer trifft die volle Beweislast für das Gegenteil. Der 
Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber alle Auskünfte im Zusammenhang 
mit der Verletzung einer der obigen Nebenpflichten zu erteilen.
Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass zur CampusSource-Software nicht die 
Software anderer Hersteller gehört, mit der die CampusSource-Software 
zusammenarbeiten kann oder die für den Betrieb der CampusSource-Software 
notwendigerweise vorhanden sein muss, wie z. B. WWW-Server, 
Funktionsbibliotheken, Werkzeugsysteme und Datenbankmanagementsysteme. Die 
Lizenzen für diese Software müssen vom jeweiligen Hersteller separat erworben 
werden. Die GPL gilt für diese Software in der Regel nicht.



6. Datenschutz
Der Lizenzgeber verpflichtet sich, bezüglich der bei der Registrierung 
angegebenen Daten die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen 
Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Alle Verbindungen zu diesem Server im 
Download- und Registrierbereich werden in einem LOG-File aufgezeichnet.



7. Schriftform
Alle Nebenabreden, die zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer 
abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Eine Abänderung oder Aufhebung 
dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform.



8. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hagen, sofern der 
Lizenznehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein 
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Sollte nach 
Internationalem Verfahrensrecht die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts 
möglich sein, so vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der deutschen 
Gerichtsbarkeit und innerhalb Deutschlands die Zuständigkeit des Amtsgerichtes 
bzw. Landgerichtes Hagen. Bezüglich der in Abschnitt 5 »Schutzrechte Dritter« 
festgelegten Nebenpflichten des Lizenznehmers kann der Lizenzgeber abweichend 
von Satz 3 ein beliebiges international zuständiges Gericht anrufen.
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